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   BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96   

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https://dejure.org/1996,12490
BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96 (https://dejure.org/1996,12490)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1996 - VI R 24/96 (https://dejure.org/1996,12490)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1996 - VI R 24/96 (https://dejure.org/1996,12490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2, FGO § 79b Abs 1
    Fristsetzung; Klagebegehren; Klagebegründung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 82/88

    Entscheidung über Wiedereinsetzung erst in Rechtsbehelfsentscheidung; keine

    Auszug aus BFH, 08.11.1996 - VI R 24/96
    Es wird dabei zu berücksichtigen haben, daß die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977 ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Haupt sache ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277) und der Vorsitzende gemäß § 76 Abs. 2 FGO darauf hinzuwirken hat, daß unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden.
  • FG Hamburg, 30.04.2015 - 1 K 264/13

    Einkommensteuer, Abgabenordnung: "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung

    Ebenso wie die positive Entscheidung, eine Veranlagung durchzuführen, ist auch die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO ein unselbständiger Bestandteil der Entscheidung zur Hauptsache (BFH, Urteil vom 08.11.1996, VI R 24/96, BFH/NV 1997, 363; Urteil vom 26.10.1989,IV R 82/88, BFHE 159, 103, BStBl II 1990, 277).
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

    Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil, der Entscheidung zur Hauptsache ist (BFH-Urteile vom 26. Oktober 1989 IV R 82/88, 103, BStBl II 1990, 277 und vom 8. November 1996 VI R 24/96, Rn. 12, juris).
  • FG Hamburg, 04.06.2002 - III 128/01

    Versäumung der Veranlagungs-Antragsfrist, unzuständiges Amt:

    Der Gegenstand des Klagebegehrens ist genügend bestimmt, wenn sich - wie hier - aus dem Klagvorbringen ergibt, dass das FA unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO wegen Versäumung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verpflichtet werden soll, eine Einkommensteuer-Veranlagung für ein bestimmtes Kalenderjahr gemäß der eingereichten Steuererklärung durchzuführen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08. November 1996 VI R 24/96, BFH/NV 1997, 363).
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